Die Vegetationsschutzzeit hat am 01. März begonnen
Vom 1. März bis zum 30. September jeden Jahres untersagt § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes starke Eingriffe in die besonders schützenswerte Vegatationszeit bestimmter Pflanzenarten.
Während dieser Zeit ist es verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsch, Schilf- und Röhrichtsbestände zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen.
Normale Pflegeschnitte an Bäumen und Hecken sind unabhängig davon das ganze Jahr zulässig.