Aktuelles

15. März 2022 • Geschäftsstelle

Die Vegetationsschutzzeit hat am 01. März begonnen

Vom 1. März bis zum 30. September jeden Jahres untersagt § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes starke Eingriffe in die besonders schützenswerte Vegatationszeit bestimmter Pflanzenarten.

Während dieser Zeit ist es verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsch, Schilf- und Röhrichtsbestände zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen.

Normale Pflegeschnitte an Bäumen und Hecken sind unabhängig davon das ganze Jahr zulässig.