Bevorstehende Versteigerung von Kleingartenflächen der Bahn-Landwirtschaft
Worum geht es?
Ein Großteil der Flächen, die die Bahn-Landwirtschaft an Privatpersonen verpachtet, befindet sich im Eigentum der Deutschen Bahn AG. Das hat historische Gründe: Diese Flächen wurden in der Anfangszeit des Bahnverkehrs den jeweiligen Landesbahnen überschrieben für die Errichtung des Schienennetzes. Die Bahngesellschaften haben dann Grundstücke, die nicht unmittelbar für den Bahnbetrieb benötigt wurden, ihren Mitarbeitern zur Verfügung gestellt, damit diese ihren oft kärglichen Lohn durch den Anbau von Obst und Gemüse aufbessern konnten. Aus dem Zusammenschluss dieser Bahnmitarbeiter und Kleingärtner ist dann die Bahn-Landwirtschaft entstanden. Die DB überlässt diese Grundstücke bis heute der Bahn-Landwirtschaft im Rahmen eines Generalpachtvertrags für die kleingärtnerische Nutzung.
Vor einigen Jahren nun hat die DB begonnen, sich von immer mehr dieser Flächen zu trennen, bei denen absehbar ist, dass sie nicht mehr für den Bahnbetrieb benötigt werden. Zunächst ist der Bezirk Stuttgart bei diesen Verkäufen glimpflich weggekommen, doch dieses Jahr sind auch einige unserer Gartenanlagen bei der Versteigerung dabei. Um welche Flächen es sich genau handelt, können Sie dem Auktionskatalog des Immobilienauktionators Karhausen entnehmen (Posten 45, 46, 47, 48, 50, 51, 52 und 53).
Wer kann die Flächen ersteigern?
Grundsätzlich steht es jedem offen, diese Grundstücke zu ersteigern. Auch wir als Bezirk Stuttgart der Bahn-Landwirtschaft prüfen derzeit, welche Flächen wir selbst ersteigern können, um die Kleingartenanlagen zu erhalten. Ein paar der Grundstücke sind jedoch auch für den Wohnungsbau interessant und es ist damit zu rechnen, dass die aufgerufenen Preise für diese Grundstücke die finanziellen Mittel unseres Vereins übersteigen.
Wie geht es nach der Versteigerung weiter?
Als Bezirk Stuttgart nehmen wir an der Auktion mit dem Ziel teil, die Kleingärten zu erhalten. Das heißt, die jetzigen Pächter werden ihre Pachtflächen auch weiterhin bewirtschaften können, sollte der Bezirk Stuttgart bei der Auktion den Zuschlag für eine der Flächen bekommen.
Und auch, wenn die Kleingartenanlage durch einen Dritten ersteigert wird, ändert sich für die Pächter zunächst nichts, da der neue Eigentümer ebenfalls in den Generalpachtvertrag eintritt. Der Bezirk Stuttgart wird dann versuchen, mit dem neuen Eigentümer über den Erhalt der Gartenanlagen zu verhandeln. Sollte der neue Eigentümer jedoch andere Pläne mit der Fläche haben, kann er den Generalpachtvertrag kündigen, woraufhin wir auch die Pachtverträge mit den Kleingärtnern kündigen müssen. Eine solche Kündigung ist immer nur zum Ende eines Pachtjahres am 30.11. möglich und muss mit Frist zum 28. Februar des selben Jahres erfolgen. Selbst wenn also der neue Eigentümer den Generalpachtvertrag direkt nach der Versteigerung kündigt, würden die Kleingärten mindestens bis zum 30.11.2022 erhalten bleiben. Außerdem ist in unseren Pachtverträgen und den Verpachtungsbedingungen (§ 10) festgelegt, dass die Pächter im Falle der Kündigung durch den Grundstückseigentümer Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung haben. Hierzu wird der Kleingarten von einem von der Bahn-Landwirtschaft bestellten Wertgutachter geschätzt.
Fazit
Sollten Sie Pächter auf einem der zu versteigernden Grundstücke sein, brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen, den Kleingarten kurzfristig abgeben zu müssen. Es wäre jedoch auch nicht ratsam, noch einmal größere Summen in den Garten zu investieren und zum Beispiel eine neue Gartenlaube zu bauen, bevor die Zukunft des Grundstücks nicht geklärt ist. Wir werden die betroffenen Pächter informieren, sobald wir weitere Informationen zur Zukunft der Kleingartenanlagen haben.